Satzung

Entwurf neue Satzung des Schützenvereins Wallenrod 1954 e.V. vom 06.03.2014

                                                                              § 1

Name und Sitz des Vereins

(1)

Der Verein führt den Namen Schützenverein Wallenrod 1954 e.V.

(2)  

Der Verein hat seinen Sitz in 36341 Lauterbach OT Wallenrod und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Zweck und Gemeinnützigkeit

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2)

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

(3)

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4)

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3

Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:

  • Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen; 
  • Pflege und Ausbau des Jugend- und Seniorensports; 
  • Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports; 
  • Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten. 

 

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5

Mitgliedschaft

Der Verein hat Mitglieder, die sich wie folgt aufteilen lassen:

  1. Sportlich Aktive Mitglieder
  2. Förderndes Mitglied
  3. Ehrenmitglieder

(1)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Zusätzlich ist der Vorstand berechtigt, die Aufnahme eines Aktiven Mitgliedes von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig machen. Die dafür entstehenden Kosten sind von dem Mitglied zu tragen.

(2)

Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

(3)

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

(4)

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.

(5)

Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. 

(6)

Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt: 

  • wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird; 
  • bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien, 
  • wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten, 
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch  die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

(7)

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

(8)

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

(1)

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

(2)

Die festgesetzten Beträge werden zum 01. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

(3)

Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

(4)

Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.

(5)

Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer jährlich zum 1. Februar ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

(6)

Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

(7)

Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.2. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeit-punkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

(8)

Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

(9)

Die Höhe der geltenden Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung, die als Anlage der Satzung beigefügt ist, geregelt.

 

§ 7

Rechte der Mitglieder

(1)

Mitglieder können ab dem 18. Lebensjahr wählen und gewählt werden.

(2)

Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

(3)

Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(4)

Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(5)

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Schießstand- bzw. Hausordnung zu benutzen. Sie wählen den Gesamtvorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand (§ 9)
  2. Die Mitgliederversammlung (§ 10)

 

§ 9

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

  1. Geschäftsführenden Vorstand
    1. dem/der 1. Vorsitzende/n
    2. dem/der 2. Vorsitzende/n
    3. dem/der Rechner/in
    4. Erweiterter Vorstand

 (1)

Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Die Geschäftsordnung und der Aufgabenverteilungsplan geben sind der Satzung als Anlage beigefügt.

(2)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzender, der/die 2. Vorsitzende sowie der/die Rechner/in. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3)

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung 
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter 
  • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen 

(4)

Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. 

(5)

Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(6)

Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt. 

(7)

Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email- Vorlage sein. Die Email- Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. 

(8)

Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen. 

(9)

Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.

Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

(1)

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; 
  • Entlastung des Vorstandes; 
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer; 
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern; 
  • Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt); 
  • Erlass von Ordnungen;
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
  • Auflösung des Vereins. 

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Fünftel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vor-stand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.

Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. 

 

(3)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter. 

 

(4)

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Die Wahlen erfolgen per Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn dies von einem Mitglied erwünscht wird. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(5)

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. 

 

Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung; 
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers; 
  • Zahl der erschienen Mitglieder; 
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit; 
  • die Tagesordnung; 
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zu-gestimmt wurde; 
  • die Art der Abstimmung; 
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut; 
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut. 

 

 

§ 11

Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer, zwei Personen, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

 

 

§ 12

Ausschüsse

(1)

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsbereiche des Vereins Ausschüsse einsetzten, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Der Vorsitzende des Ausschusses ist der/die 1. Vorsitzende/r. Sollte der/die 1. Vorsitzende nicht Mitglied des Ausschusses sein, wählen sich die Mitglieder einen eigenen Vorsitzenden.

(2)

Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt im Rahmen der Mitgliederversammlung. Mitglieder unter 18 Jahren können, entgegen § 7 (1) dieser Satzung, in die Ausschüsse gewählt werden.

(3)

Als ständiger Ausschuss fungiert der Jugendausschuss, der mit zwei Jugendlichen unter 21 Jahren zu besetzen ist. Das Maßgebliche Alter richtet sich mit dem Tag der Wahl. Der Jugendausschuss wird analog zu den Vorstandwahlen durchgeführt und auch auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Jugendausschuss ist redeberechtig in den Vorstandsitzungen und wird von der/dem Jugendleiter/in unterstützt.

 

§ 13

Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1)

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder  unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Gesundheitsuntersuchungen, Waffenbesitzkarten, Funktionen im Verein. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2)

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  • Speicherung, 
  • Bearbeitung,
  • Verarbeitung, 
  • Übermittlung,

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3)

Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten; 
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit; 
  • Sperrung seiner Daten;
  • Löschung seiner Daten.

(4)

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen auf seiner Homepage, seiner Social-Media Präsenz sowie in Print-, Telemedien und elektronischen Medien zu.

 

§ 13

Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.

 

§ 14

Auflösung des Vereins

(1)

 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Lauterbach (Hessen), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15

Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am___________ in __________________ beschlossen und tritt am darauf folgenden Tag in Kraft.

 

 

_________________                                            _____________________

1. Vorsitzender                                                       2. Vorsitzender

 

 

Entwurf einer Beitragsordnung des Schützenvereins Wallenrod 1954 e.V. als Anlage zur Satzung

 

§ 1

Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

 

 

§ 2

Beschlüsse

(1)

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.

 

(2)

Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

 

 

§ 3

Beiträge

 

Mitgliedsform und Höhe der Beiträge

 

  • Mitglied                                                                                40,00 €
  • Frauen (die vor dem 01.01.2014  Mitglied waren)       20,00 €
  • Mitglied einer Schießsportgemeinschaft                         20,00 €
  • Jugendliche bis 18 Jahre                                                   20,00 €
  • Rentner                                                                                20,00 €
  • Kinder bis 10 Jahre                                                            frei
  • Ehrenmitglieder                                                                  frei

 

 

(1)

Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.

 

(2)

Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.

 

(3)

Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen.

 

(4)

Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Sportversicherung des Landessportbundes Hessen e.V. (lsb h).

 

(5)

Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.02. eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht.

 

(6)

Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.01. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.

 

 

§ 4

Gebühren

 

Die Beitrags-, Gebühren und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.

 

 

§ 5

Vereinskonto

 

IBAN: DE65519900000003093808 (BIC: GENODE51LB1) Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

 

 

§ 6

Vereinsaustritt

 

Ein Vereinsaustritt ist nur per Einschreiben bis zum 30.09. des Jahres zum Jahresende möglich.

 Die Beitragsordnung wurde bei der Mitgliederversammlung am___________ in __________________ beschlossen und tritt am darauf folgenden Tag in Kraft.

____________________                                     _____________________

1. Vorsitzender                                                       2. Vorsitzender